Satzung des Vereins “Indienhilfe Köln e. V.“
- zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 15.11.2020.
- wirksam durch Eintrag in das Vereinsregister am 19.01.2021
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt die Bezeichnung: “Indienhilfe Köln e. V.“
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Verein bezweckt vorwiegend die Unterstützung und Förderung der vielfältigen sozialen und religiösen Aktivitäten der Ordensgemeinschaft der „Society of the helpers of Mary, insbesondere in der Sorge um notleidender Kinder und Jugendliche, die Bildung und Stärkung der Frauenrechte (Empowerment) und der Familien vorrangig in Indien und anderen Ländern, in denen die Schwestern tätig sind.
- Dies soll erreicht werden
- durch die Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, Aufklärung über die besondere Situation und Problemlagen in Indien und anderen Ländern, in denen die Schwestern tätig sind, und
- durch Einwerbung und Weiterleitung von Geld- und Sachspenden an die Society of the Helpers of Mary vorrangig in Indien und anderen Ländern, in denen die Helpers of Mary tätig sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen bei Übernahme satzungsgemäßer Aufgaben.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins, der Aufhebung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Unmöglichwerden der Erfüllung des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an:
Anna-Huberta-Roggendorf-Stiftung
Calvinstraße 14
10557 Berlin
oder an eine andere von der Mitgliederversammlung bestimmte gemeinnützige Einrichtung, die es möglichst im Sinne des Vereinszwecks, jedenfalls aber für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Die satzungsmäßige Verwendung der erhaltenen Spendenmittel bzw. der sonstigen Zuwendungen wird durch die Mitgliederversammlung festgestellt.
- Die korrekte Geschäftsführung des Vereins (Umgang mit den Finanzmitteln) wird jährlich durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder durch von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer geprüft und bestätigt.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
- Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Zurückweisungen kann er ohne Begründung vornehmen. Der Vorstand hat dem vorgeschlagenen Mitglied seine Entscheidung mindestens in einfacher elektronischer Form mitzuteilen. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen; diese entscheidet endgültig.
- Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die "Indienhilfe Köln e.V." verleihen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
b) durch Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Im Falle des Austritts besteht kein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mit regelmäßigen Spenden (Einzelspenden und/oder Patenschaften), die den jährlichen Mitgliedsbeitrag überschreiten, gilt der Mitgliedsbeitrag gleichzeitig als entrichtet.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus max. sechs Mitgliedern: aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzender) und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Der Vorstand führt darüber hinaus die Amtsgeschäfte fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ersatz notwendiger Aufwendungen kann in angemessener Höhe in Anspruch genommen werden.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied an seiner Stelle bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 10 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen und sorgt im Rahmen der vorhandenen Mittel für die Verwirklichung des Vereinszwecks und die Durchführung der Aufgaben des Vereins.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (M-V) findet mindestens einmal jährlich statt und wird im Übrigen je nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
- Der 1. Vorsitzende hat außerdem die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Ausschluss eines Mitglieds
- Entscheidung über den Mitgliedsbeitrages (§ 7 (1))
- Entscheidung über Satzungsänderungen
- Entscheidung über Auflösung des Vereins
§ 14 Sitzungen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung
- Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens in einfacher elektronischer Form ein. Die Einladung muss den Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung zugehen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes in der Satzung bestimmt ist.
- Über die Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Für die Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins im Sinne des § 13, 6 + 7 ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzung des “Indienhilfe Köln e. V.“
- zuletzt geändert auf der MV vom 15.11.2020.
- wirksam durch Eintrag in das VR am 19.01.2021
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt die Bezeichnung: “Indienhilfe Köln e. V.“
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Verein bezweckt vorwiegend die Unterstützung und Förderung der vielfältigen sozialen und religiösen Aktivitäten der Ordensgemeinschaft der „Society of the helpers of Mary, insbesondere in der Sorge um notleidender Kinder und Jugendliche, die Bildung und Stärkung der Frauenrechte (Empowerment) und der Familien vorrangig in Indien und anderen Ländern, in denen die Schwestern tätig sind.
- Dies soll erreicht werden
- durch die Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, Aufklärung über die besondere Situation und Problemlagen in Indien und anderen Ländern, in denen die Schwestern tätig sind, und
- durch Einwerbung und Weiterleitung von Geld- und Sachspenden an die Society of the Helpers of Mary vorrangig in Indien und anderen Ländern, in denen die Helpers of Mary tätig sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen bei Übernahme satzungsgemäßer Aufgaben.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins, der Aufhebung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Unmöglichwerden der Erfüllung des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an:
Anna-Huberta-Roggendorf-Stiftung
Calvinstraße 14
10557 Berlin
oder an eine andere von der Mitgliederversammlung bestimmte gemeinnützige Einrichtung, die es möglichst im Sinne des Vereinszwecks, jedenfalls aber für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Die satzungsmäßige Verwendung der erhaltenen Spendenmittel bzw. der sonstigen Zuwendungen wird durch die Mitgliederversammlung festgestellt.
- Die korrekte Geschäftsführung des Vereins (Umgang mit den Finanzmitteln) wird jährlich durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder durch von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer geprüft und bestätigt.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
- Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Zurückweisungen kann er ohne Begründung vornehmen. Der Vorstand hat dem vorgeschlagenen Mitglied seine Entscheidung mindestens in einfacher elektronischer Form mitzuteilen. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen; diese entscheidet endgültig.
- Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die "Indienhilfe Köln e.V." verleihen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
b) durch Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Im Falle des Austritts besteht kein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mit regelmäßigen Spenden (Einzelspenden und/oder Patenschaften), die den jährlichen Mitgliedsbeitrag überschreiten, gilt der Mitgliedsbeitrag gleichzeitig als entrichtet.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus max. sechs Mitgliedern: aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzender) und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Der Vorstand führt darüber hinaus die Amtsgeschäfte fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ersatz notwendiger Aufwendungen kann in angemessener Höhe in Anspruch genommen werden.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied an seiner Stelle bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 10 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen und sorgt im Rahmen der vorhandenen Mittel für die Verwirklichung des Vereinszwecks und die Durchführung der Aufgaben des Vereins.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (M-V) findet mindestens einmal jährlich statt und wird im Übrigen je nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
- Der 1. Vorsitzende hat außerdem die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Ausschluss eines Mitglieds
- Entscheidung über den Mitgliedsbeitrages (§ 7 (1))
- Entscheidung über Satzungsänderungen
- Entscheidung über Auflösung des Vereins
§ 14 Sitzungen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung
- Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens in einfacher elektronischer Form ein. Die Einladung muss den Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung zugehen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes in der Satzung bestimmt ist.
- Über die Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Für die Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins im Sinne des § 13, 6 + 7 ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.